Aussetzung des rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses auf Zurückstellung des Baugesuchs der KMW auf der Ingelheimer Aue durch Oberbürgermeister Beutel
Der OB begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass § 15 BauGB ebenso wie eine Veränderungssperre ein Mittel ist, einen noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan zu sichern. Dabei setzt die Zurückstellung nach einhelliger Rechtssprechung zwingend den rechtsgültigen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Dieser wurde aber ausgesetzt, so dass alle weiteren Maßnahmen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtlich unzulässig sind. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs bei der SGD Süd aufgrund der bekannten Rechtslage erneut ausschließlich den Zweck einer rechtlich nicht zulässigen „Verhinderungsplanung“ verfolgt.
Nach § 42 Abs. 1 GemO ist der OB daher verpflichtet, die Durchführung des Ratsbeschlusses auszusetzen, da dieser nach seiner Ansicht nicht hätte gefasst werden dürfen. Würde er einen solchen Beschluss entgegen seiner Überzeugung nicht aussetzen, würde er nicht nur einen ganz erheblichen Schaden der Stadt Mainz verursachen, sondern würde auch gegen seine Dienstpflicht verstoßen und sich selbst schadenersatzpflichtig machen. Der OB wörtlich: „Meine Entscheidung ist ausschließlich von der Rechtslage und der mir obliegenden Pflicht nach § 42 Abs. 1 GemO bestimmt.“
Selbstverständlich stehe es dem Stadtrat auch in diesem Fall frei, bei seinen Beschlüssen zu verbleiben, erläuterte das Stadtoberhaupt. Er werde dann gemäß § 42 Abs. 2 GemO die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hierzu einholen. Gegen deren Entscheidung könne dann der Stadtrat gegebenenfalls durch einen vom ihm Bevollmächtigten ohne Durchführung eines Vorverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Quelle: Pressemeldung Landeshauptstadt Mainz Amt für Öffentlichkeitsarbeit
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