EEG-Vorschrift zum Anlagensplitting in der Kritik
Eine streng am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift führe zu teilweise unsinnigen Ergebnissen. So könnten selbst Photovoltaik-Anlagen, die auf unterschiedlichen, aber benachbarten Dächern installiert worden sind, vergütungsrechtlich als eine einheitliche Anlage angesehen werden. Ein solches Ergebnis habe der Gesetzgeber aber nicht gewollt.
Nach Saljes Auffassung löst der Paragraph erhebliche Rechtsunsicherheit bei den beteiligten Akteuren aus. Das führe dazu, dass Anlagenbetreiber und Netzbetreiber künftig verstärkt über die Frage streiten werden, ob eine einheitliche Anlage im vergütungstechnischen Sinne vorliege oder ob von mehreren Anlagen auszugehen sei.
Salje befasst sich in seinem Beitrag auch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2009 (1 BvR 3076/08), mit dem das Gericht die Vorschrift des § 19 EEG für verfassungsgemäß erklärt hat, und zwar auch insoweit, als sie EEG-Anlagen erfasst, die noch unter Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind.
Salje gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur solchen EEG-Anlagen den Vertrauensschutz versagt, die ab der zweiten Jahreshälfte 2006 in Betrieb genommen worden sind. Für Anlagen, die davor ans Netz gegangen sind, sei hingegen die alte (günstigere) Rechtslage anwendbar.
Die daraus resultierende "zeitlich gespaltene Rechtslage" bezeichnet Salje als bedauerlich. Um dieses Problem zu lösen, regt er eine Gesetzesänderung an. Der Vorschlag des Bundesrates, allen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangenen EEG-Anlagen Bestandsschutz zu gewähren (BT-Drs. 16/11833), weise in die richtige Richtung.
Quelle: Pressemeldung Forum Contracting e.V.
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