IHK rät: Kein Geld verschenken

09.12.2009 | Mainz
Die IHK für Rheinhessen weist darauf hin, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit haben, sich einen Teil der von ihnen gezahlten Energiesteuern rückerstatten zu lassen. Die Anträge auf Erstattung von Steuern, die im Jahr 2008 gezahlt wurden, müssen dazu jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009 beim zuständigen Hauptzollamt in Koblenz (Postfach 200755, 56007 Koblenz) eingereicht werden.

Die gesetzlichen Regelungen sehen Erstattungen

* der Stromsteuer (nach § 9 StromStG und § 17 StromStV),

* der Energiesteuer (nach § 54 EnergieStG),

* des Spitzenausgleichs (nach § 10 StromStG und nach § 55 EnergieStG),

* für BHKW-Betreiber (nach § 53 EnergieStG) oder

* für bestimmte industrielle Prozesse und Verfahren (nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG)

vor, die zu beachtlichen Entlastungen der Unternehmen führen können. "Nutzen Sie vor Ablauf des Jahres 2009 noch die Erstattungsmöglichkeiten für 2008 und holen Sie sich das Maximum an Energiesteuern zurück", rät Richard Patzke, Hauptgeschäftsführer der IHK. Als besonderen Service für die Unternehmen hält die IHK für Rheinhessen unter www.rheinhessen.ihk24.de einen Energiesteuerrechner bereit. Die Anträge stehen unter www.zoll.de zum Download bereit. Auskunft gibt auch das Hauptzollamt in Koblenz, Telefon: 0261 3908-0 oder per Mail: poststelle@hzako.bfinv.de.

Übrigens: Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bereits bei der Strombelieferung Vergünstigungen erhalten. Voraussetzung ist, dass ein Erlaubnisschein zum ermäßigten Strombezug gemäß § 9 StromStG vorliegt, der ebenfalls beim Hauptzollamt beantragt werden kann. Der Erlaubnisschein ist dem jeweiligen Stromlieferanten vorzulegen, auch bei einem eventuellen Versorgerwechsel.

Quelle: Pressemeldung Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen

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