Abschaffung der EEG-Umlage: billiger war Wärmepumpen-Strom noch nie, dank EEG-Novelle

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Bis 2030 benötigt Deutschland fünf bis sechs Millionen Wärmepumpen. Der Ausbau wird ganz sicher von der EEG-Novelle profitieren. Eine Beschleunigung des Ausbaus darf man hier erwarten.

Die Abschaffung der EEG-Umlage wurde von Bundesregierung beschlossen

Viele Verbraucher wurden in der Vergangenheit wiederholt enttäuscht. Anders sieht es bei der Abschaffung der EEG-Umlage aus, die die Ampelkoalition einst versprach und zu der sie jetzt Stellung bezogen hat. Die notwendigen Schritte, mit der die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abgeschafft werden soll, wurden jetzt eingeleitet. Der Strompreis fällt für nicht privilegierte Kunden um satte 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Der Preis der Kilowattstunde sinkt für Endverwender sogar um 4,43 Cent. Jährlich kommen bei einem Stromverbrauch von 3.500 kWh so bis zu 190 Euro zusammen. Gerade die schnelle Entlastung der Stromkunden ist das Ziel der Maßnahme. Die Absicherung der Strompreissenkung für Letztverbraucher soll für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 sogar gesetzlich verankert werden. Von der Bundesregierung liegt bereits der Gesetzesentwurf vor. Um die Entlastung dauerhaft zu sichern und zu erreichen, dass Energie für Verbraucher günstiger wird, ist eine EEG-Novelle nötig.

Wie viel spart ein Haushalt durch die Abschaffung der EEG‑Umlage?
Jahresverbrauch Einsparung pro Jahr
für privilegierte Kunden
Einsparung pro Jahr
für Endverwender
Einsparung für einen 1-Personen-Haushalt
1.250 kWh 46,54 Euro 55,38 Euro
1.500 kWh 55,85 Euro 66,45 Euro
1.750 kWh 65,15 Euro 77,53 Euro
2.000 kWh 74,46 Euro 88,60 Euro
2.250 kWh 83,77 Euro 99,68 Euro
Einsparung für einen 2-Personen-Haushalt
2.500 kWh 93,08 Euro 110,75 Euro
2.750 kWh 102,38 Euro 121,83 Euro
3.000 kWh 111,69 Euro 132,90 Euro
3.250 kWh 121,00 Euro 143,98 Euro
3.500 kWh 130,31 Euro 155,05 Euro
Einsparung für einen 3-Personen-Haushalt (Familie)
3.750 kWh 139,61 Euro 166,13 Euro
4.000 kWh 148,92 Euro 177,20 Euro
4.250 kWh 158,23 Euro 188,28 Euro
4.500 kWh 167,54 Euro 199,35 Euro
4.750 kWh 176,84 Euro 210,43 Euro
5.000 kWh 186,15 Euro 221,50 Euro

Der Strommarkt entwickelt sich

Verbraucher werden sich mit dauerhaft höheren Kosten für Energie abfinden müssen, wenn der Strompreis das bisherige Niveau weiter hält oder sogar noch weiter ansteigt. Die hohen Strompreise werden die Verbraucher akzeptieren müssen, da Versorger die gestiegenen Bezugspreise einfach durchreichen.

Bis zum Jahr 2035 sollen in Deutschland weitgehend erneuerbare Energiequellen den Strombedarf decken. Für eine Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen legt die EEG-Novelle die Grundlage. Gemäß dem EEG 2021 ist bis 2030 für die erneuerbaren Energiequellen nur ein Anteil von 65% am Bruttostromverbrauch vorgesehen. Die Stromerzeugung ohne Treibhausgase muss danach erst bis 2050 erreicht sein. Nun aber ist das Jahr 2035 für das Erreichen der klimaneutralen Stromerzeugung für Deutschland, die USA und für Großbritannien gesetzt.

Infografik: Energieträgerpreise 2021, Niveau und Zusammensetzung: Erdgas, Heizöl, Strom aus Wärmepumpen. Quellen: BWP, BNetzA (Foto: AdobeStock - Blue Planet Studio)

Infografik: Energieträgerpreise 2021, Niveau und Zusammensetzung: Erdgas, Heizöl, Strom aus Wärmepumpen. Quellen: BWP, BNetzA (Foto: AdobeStock – Blue Planet Studio)

Was wir uns von der EEG-Novelle erwarten dürfen

Die EEG 2023 wird maßgeblich die Stromversorgung Deutschlands bis 2035 auf erneuerbare Energien umstellen. Bis 2030 soll der Bruttostromverbrauch zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Durch eine Anhebung der Ausschreibemengen und Ausbaupfade für Solaranlagen und Windenergieanlagen soll dieses Ziel erreicht werden. Die EEG-Förderung über den Strompreis wird beendet werden, Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen werden entfallen.

Das öffentliche Interesse weitet sich seit der EEG-Novelle nun auch auf die Nutzung der erneuerbaren Energien aus, wie auch die öffentliche Sicherheit nun davon betroffen ist. Stellen sich dem Ausbau der Windenergie zu Lande Hemmnisse entgegen, sollen diese durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren beseitigt werden. Solar-und Windprojekte von Bürgerenergiegesellschaften sind künftig nicht mehr zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet. Damit möchte man bürokratische Hindernisse beseitigen.

Mit der Förderung der Biomasse und dort vor allem bei den Spitzenlastkraftwerken setzt man einen weiteren Akzent. So soll Bioenergie gezielt eingesetzt werden, um einen größeren Beitrag als bisher zur Stromversorgung zu leisten.

Wichtig ist auch, dass die neue Verordnung vorsieht, dass Anlagenkombinationen aus einer wasserstoffbasierten Stromspeicherung vor Ort und erneuerbaren Energien eine Förderung erhalten sollen. So will man einen Test ermöglichen für die Speicherung von Energie in Wasserstoff und für die Rückverstromung der im Wasserstoff gespeicherten Energie. Der Erlass der Verordnung soll noch in 2022 erfolgen.

Die Beihilfeleitlinien für Klima, Umwelt und Energie geben künftig den Rahmen für die frühere „Besondere Ausgleichsregelung“ vor, die nur noch für die KWKG-Umlage und für die Offshore-Netzumlage relevant ist. Im Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) wird sie künftig aufgehen.

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